Satzung, Datenschutzordnung

Neufassung der Satzung vom 03.02.2022

Satzung der Fachwartvereinigung für Obst und Garten Heilbronn e.V.

Allgemeiner Hinweis: Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Die Vereinigung führt den Namen

„Fachwartvereinigung für Obst und Garten Heilbronn e.V.“

nachstehend kurz Vereinigung genannt.

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Heilbronn.

(3) Sie ist im Vereinsregister eingetragen (VR 103219).

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden und ökologischen Bedeutung, Förderung der Gartenkultur, der Durchführung von Schnittkursen und Fachvorträgen und der Durchführung von Lehrfahrten.

(3) Die Vereinigung unterstützt und berät ihre Mitglieder bei fachlichen Problemen und Fragen.

(4) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sind unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Vereinigung sind in der Regel Personen, die die Fachwartausbildung nach LOGL-Richtlinien abgeschlossen haben.
Der Beitrittsantrag ist in Textform zu stellen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Über die Aufnahme anderer Personen, die in Textform zu beantragen ist, entscheidet der Beirat.

(3) Die Vereinigung steht vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie ist parteipolitisch unabhängig.

(4) Die Vereinigung ist dem Kreisverband Heilbronn der Obst- und Gartenbauvereine angeschlossen und über diesen dem LOGL-.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

    • sich von der Vereinigung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben beraten  zu lassen.
    • Anträge zu stellen.
    • Anträge, die für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen vier Wochen vorher in Textform beim Vorsitzenden eingereicht werden.
    • in der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

    • die Satzung und Beschlüsse der Vereinigung zu beachten;
    • sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen;
    • Adressen- und Kontoänderungen dem Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vereinigung erhebt zur Bestreitung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im zweiten Quartal des Jahres per Bankeinzugsverfahren fällig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss, oder

c) Tod

(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand in Textform mitzuteilen. Durch den Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitglieds ab dem Eingang der Kündigung. Sofern ein Mitglied weder schriftlich noch über E-Mail erreichbar ist, wird von einem Austritt ausgegangen. Sowie das Mitglied sich wieder beim Vorstand meldet, wird die Mitgliedschaft fortgesetzt.

(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei:

a) einem groben Verstoß gegen die Satzung oder

b) verbandsschädigendem Verhalten.

(4) Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt ist, kann der Vorstand das Ruhen der Rechte des Mitglieds beschließen.

(5) Der Antrag auf Ausschluss ist vom Vorsitzenden in Textform zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb eines Monats vom Tag der Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an die Vereinigung. Das ausgeschiedene Mitglied oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Herausgabe eines Anteils am Vermögen der Vereinigung.

§ 6 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:

    • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Beirats
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Festsetzung der Jahresbeiträge
    • die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus der Vereinigung
    • die Änderung der Satzung.

(3) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt, oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung beider Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Änderung der Satzung (§ 13) und der Auflösung der Vereinigung (§ 14), werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitglieder bestellen für die Entlastungen und die Wahlen einen Wahlleiter.

(7) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungs- oder Wahlleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt geheime Abstimmung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden,
    • dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter,
    • dem Kassier,
    • dem Schriftführer.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre. Sie bleiben jedoch im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode gewählt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(5) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden im Wechsel alle 2 Jahre gewählt, ebenso die Hälfte der Beisitzer.

(6) Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige als beratende Mitglieder zuziehen.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu 4 weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

(2) Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Beisitzer für die restliche Wahlperiode gewählt.

(3) Der Beirat beschließt in allen Angelegenheiten der Vereinigung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 10 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats aus. Er beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Beirats und die sonstigen Veranstaltungen der Vereinigung ein und leitet diese.

§ 11 Geschäftsjahr, Kassenführung, Kassenprüfer

(1) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kassier hat die Kassengeschäfte der Vereinigung ordnungsgemäß zu führen und der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen.

(3) Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse des Kassiers zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Sitzungsniederschrift

(1) Der Schriftführer fertigt über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, in denen die Vorgänge, Anträge und Beschlüsse festgehalten werden. Bei Verhinderung des Schriftführers wird für die Niederschrift ein anderes Mitglied zum Schriftführer ernannt.

(2) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Die Mitglieder erhalten von der Mitgliederversammlung ein Protokoll, sofern sie elektronisch erreichbar sind.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsändernde Anträge sind bei dem Vorsitzenden vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen und von diesem mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.

(2) Über Satzungsänderungen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Zwei – Drittel Stimmenmehrheit.

(3) Sofern Satzungsänderungen durch das Registergericht oder das Finanzamt gefordert werden, entscheidet der Vorstand über die Änderungen. Die Mitglieder sind bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderungen zu informieren.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung der Vereinigung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

(2) Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Vereinigung an den Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Heilbronn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. § 8 Abs. 4 gilt während der Liquidation entsprechend.

 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch den Vorstand nach Aufforderung des Finanzamts Heilbronn am 03.02.2022 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 26.08.2021

 

 

 

Fachwartvereinigung für Obst und Garten Heilbronn e.V.

 Datenschutzordnung

 

Vorbemerkung: Frauen und Männer sind gleichberechtigt, alle Formulierungen gelten für Frauen und Männer gleich.

 

Die Fachwartvereinigung für Obst und Garten Heilbronn e.V. ist sich der Verantwortung gegenüber seinen Mitgliedern und der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) bewusst. Aus dieser Verantwortung heraus wurde die nachstehende Datenschutzverordnung erlassen.

  1. Der Beitritt einer Person zur Fachwartvereinigung für Obst und Garten Heilbronn e.V. (künftig Vereinigung) führt zu einem Rechtsverhältnis zwischen der Vereinigung und dem künftigen Mitglied (Art. 5 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO).

 

  1. Datenerhebung:

a) Die Vereinigung sammelt nur Daten, die sie für ihre Arbeit benötigt, das sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse (PLZ, Ort, Straße), Telefonnr., E-Mailadresse, Kontonummer (IBAN und BIC) sowie das Eintrittsdatum. Diese Daten sind rechtlich erhebbar.

b) Zur Ermittlung der Beitragshöhe wird erhoben, ob bereits eine Mitgliedschaft in einem Obst- und Gartenbauverein besteht. Diese Angaben werden nicht überprüft.

c) Weiter wird die E-Mailadresse gespeichert, sofern diese der Vereinigung benannt wird. Diese Adresse führt zu einer schnelleren und kostengünstigeren Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern.

 

  1. Weitere Daten werden nicht erhoben und gespeichert.

 

  1. Nach Austritt eines Mitglieds aus der Vereinigung, oder des Todes, werden die Daten bis Ablauf des folgenden Jahres gespeichert, danach automatisch gelöscht.

 

  1. Die Weitergabe der erhobenen Daten an eine andere Stelle oder Dritte erfolgt nicht.

 

  1. Ein Drittlandtransfer erfolgt nicht.

 

  1. Internet:

a) Im Internet werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht. Ausnahmen sind Bilder. Bei Fotos von Vereinsaktivitäten werden alle Anwesenden auf das Recht am eigenen Bild hingewiesen. In der Anwesenheitsliste kann ggf. das Fotografier-verbot geltend gemacht werden.

b) Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

c) Hosting: Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen. Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Kunden, Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO i.V.m. Art. 28 DS-GVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

 

  1. Lehrgänge, Lehrfahrten :

a) Für Fachwartlehrgänge der Vereinigung werden ebenfalls die vorstehenden Daten abgefragt und gespeichert. Diese Daten werden 5 Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet / gelöscht.

b) Zur Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang wird eine Anwesenheitsliste geführt, die 2 Jahre nach Abschluss des Lehrgangs vernichtet wird.

c) Prüfungslisten der Fachwartlehrgänge werden nicht veröffentlicht. Die schriftliche Prüfungsunterlagen sowie eventuelle Aufschriebe der Prüfer über die Prüflinge werden 2 Jahre nach der Prüfung vernichtet / gelöscht.

d) Teilnehmerlisten werden nicht veröffentlicht. Sofern die Teilnehmer einvernehmlich eine Teilnehmerliste wünschen, kann eine auf Name; Vorname; Adresse; E-Mailadresse reduzierte Liste den Teilnehmern ausgehändigt werden. Auf das datenschutzrechtliche Verbot der Weitergabe dieser Liste wurde hingewiesen.

e) Für andere Lehrgänge und Lehrfahrten werden Anwesenheitslisten erstellt, die nach Abschluss der Aktion entweder als Ausgabebeleg den Kassenunterlagen beigefügt werden, oder mit Ablauf des folgenden Jahres vernichtet werden.

f) Bei Schnittkursen oder Fortbildungsmaßnahmen werden Daten entsprechend der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erhoben und aufbewahrt.

g) Sofern Versicherungen namentlich abgeschlossen werden müssen, wird dies den Mitgliedern mitgeteilt.

 

  1. Mitgliedschaft im Kreisverband Obst und Garten e.V. (KOGV):

Die Vereinigung ist Mitglied des Kreisverbandes. Dem Kreisverband KOGV wird zur Beitragserhebung nur die Kopfzahl der nicht in einem Obst- und Gartenbauverein gemeldeten Mitglieder genannt.

 

  1. Die Vorstandschaft und die Beiräte der Vereinigung haben eine Datenschutzverpflichtungserklärung unterschrieben.

 

  1. Es wurde weiter folgendes beschlossen:

a) Die Vorstandschaft der Vereinigung, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, haben Zugriff auf die aktuelle Mitgliederliste. Die Mitgliederliste wird vom Schriftführer geführt.

b) Bei Ausscheiden aus dem Amt sind diese Personen verpflichtet, alle Unterlagen, die sie nur in ihrer Funktion als Vorstand der Fachwartvereinigung erhalten haben, dem Verein zurückzugeben und / oder zu löschen. Nachträglich aufgefundene Unterlagen sind umgehend abzugeben oder zu vernichten / löschen.

c) Der Kassier ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Hierzu benötigt er eine aktuelle Mitgliederliste und die Bankverbindung der Mitglieder. Sämtliche anfallende Rechnungen und Belege sind nach Ausscheiden aus dem Amt dem Nachfolger zu übergeben bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzrechtlich zu vernichten. Die Vernichtung von Alt-Unterlagen ist zu dokumentieren.

d) Kassenprüfer erhalten für ihre Arbeit Einsicht in die Kassenbelege. Die Prüfer sind verpflichtet, Daten, die sie durch ihre Arbeit erfahren, vertraulich zu behandeln. Sie sind nicht befugt, Kopien, Abschriften o.ä. von Kassenunterlagen oder Bankbelegen zu fertigen.

e) Protokolle der Beiratssitzungen sind vertraulich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu vernichten / zurückzugeben.

f) Rundschreiben, Protokolle der Mitgliederversammlungen, unterfallen nicht der Rückgabe, da diese allgemein veröffentlicht wurden.

g) Bei Fotos von Vereinsaktivitäten werden alle Anwesenden auf das Recht am eigenen Bild hingewiesen. In der Anwesenheitsliste kann das Fotografier-verbot geltend gemacht werden.

 

  1. E-Mailadresse:

Das Mitglied hat das Recht, dem Verband seine E-Maildresse nicht bekannt zu geben. Von der Vereinigung wird in diesem Falle die Einladung zur Jahreshauptversammlung schriftlich übersandt. Wenn das Mitglied die E-Mailadresse der Vereinigung bekannt gegeben hat, kann er jederzeit die Nutzung der Adresse widerrufen. Er erhält vom Verein künftig die Einladung zur Jahreshauptversammlung in Schriftform. Weitere Informationen der Vereinigung werden nur elektronisch per E-Mail versandt. Bei Nichtangabe der E-Mailadresse muss sich das Mitglied auf der Homepage über aktuelle Termine oder Veranstaltungen selbst kümmern.

 

  1. Auskunftsrecht:

a) Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DS-GVO.

b) Sie haben entsprechend. Art. 16 DS-GVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

c) Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

d) Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

e) Sie haben ferner gem. Art. 77 DS-GVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anfrage ist an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Königstr. 10a, 70173 Stuttgart) zu richten (Art. 77 DS-GVO).

 

  1. Diese Datenschutzordnung wird auf der Homepage der Vereinigung veröffentlicht. Sie ersetzt die Datenschutzordnung vom 23.05.2018

 

Beschlossen am 22.11.2021